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Wichtige Begriffe mit dem Buchstaben A im Finanzlexikon.

  • Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung – auch Abgeschlossenheitserklärung genannt – bestätigt die örtliche Bauaufsichtsbehörde, dass eine Wohneinheit gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) baulich von anderen Wohnungen und Räumen innerhalb eines Gebäudes abgeschlossen ist. Abgeschlossen bedeutet, dass die jeweilige Wohneinheit durch Böden, Decken, Wände und Türen von anderen Wohneinheiten baulich getrennt ist. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Ratgeberartikel zur Abgeschlossenheitsbescheinigung.

  • Abnahmeverpflichtung

    Die Abnahmeverpflichtung ist die Zusage des Kreditnehmers, den vereinbarten Kreditbetrag in der festgelegten Höhe und zu den vereinbarten Konditionen in Anspruch zu nehmen. Wird diese Verpflichtung zur Abnahme nicht erfüllt, beispielsweise weil der Kreditnehmer die Finanzierung doch nicht benötigt oder weil er das Bauvorhaben nicht realisiert, können seitens des Kreditgebers Gebühren wie Bereitstellungszinsen oder Nichtabnahmeentschädigungen erhoben werden. Diese Gebühren sind eine Form des Schadensersatzes für entgangene Zinsgewinne und andere Kosten, die dem Kreditgeber durch die Nichtinanspruchnahme des Kredits entstehen. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Abnahmeverpflichtung.

  • Abschreibung-degressive

    Bei der degressiven Abschreibung handelt es sich um eine Absetzung in abnehmenden Beträgen. Die jährlichen Abschreibungsbeträge ergeben sich zum Beispiel als fester Prozentsatz vom Restbuchwert.

    Soweit ein Wohngebäude bis zum 28.02.1989 hergestellt bzw. angeschafft wurde, gelten nachfolgende Abschreibungssätze: In den ersten vier Jahren je 7 Prozent, in den folgenden sechs Jahren je 5 Prozent und in den darauf folgenden sechs Jahren je 2 Prozent und in den folgenden vierundzwanzig Jahren je 1,25 Prozent.

    Übrige Wohngebäude, die der Steuerpflichtige hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat, können gemäß §7 V EStG in den ersten acht Jahren je 5 Prozent, in den folgenden sechs Jahren je 2,5 Prozent und in den anschließenden 36 Jahren jeweils 1,25 Prozent der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgesetzt werden.

    Eine degressive Abschreibung kann nur von einem Erwerber des Gebäudes beantragt werden, wenn der Hersteller des Gebäudes für das veräußerte Gebäude weder degressive noch erhöhte oder Sonder-AfA in Anspruch genommen hat.

    Eine degressive Abschreibung für Betriebsgebäude im Besitz von Privatpersonen ist  nur noch möglich, wenn das Gebäude aufgrund eines vor dem 01.01.1994 gestellten Bauantrags hergestellt und vom Steuerpflichtigen aufgrund eines vor dem 01.01.1995 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden ist. Wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu späteren Zeitpunten erfolgten, kann nur noch eine lineare AfA in Höhe von 4 Prozent gemäß §7 Abs.4 Nr.1 EStG in Anspruch genommen werden.

    Bei Wirtschaftsgebäuden können in den ersten vier Jahren je 10 Prozent, in den darauf folgenden drei Jahren je 5 Prozent und in den danach folgenden 18 Jahren je 2,5 Prozent abgesetzt werden.

    Die degressive Abschreibung ist nur zulässig mit den gesetzlich vorgeschriebenen Staffelsätzen.

  • Abschreibung-lineare

    Bei der linearen Abschreibung handelt es sich um eine Absetzung in jährlich gleichen Beträgen. Die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten werden hier gleichmäßig auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.

    Bei Gebäuden mit Fertigstellung nach dem 31.12.1924 können die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten jährlich mit 2 Prozent angesetzt werden (Nutzungsdauer 50 Jahre).

    Bei Gebäuden mit Fertigstellung vor dem 01.01.1925 können die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten jährlich mit 2,5 Prozent angesetzt werden (Nutzungsdauer 40 Jahre).

    Gebäude, welche zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht für Wohnzwecke dienen und für die ein Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde (= Wirtschaftsgebäude), werden über 25 Jahre mit 4 Prozent jährlich abgeschrieben, vgl. § 7 IV Nr. 1 EStG.

    Bei einer kürzeren Nutzungsdauer kann die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA vorgenommen werden. (§ 7 IV 2 EStG)

    Beispiel:

    • Kauf eines selbstgenutzten Einfamilienhauses (mit Fertigstellung nach 31.12.1924) für 250.000 Euro in 1999
    • Nutzungsdauer 50 Jahre = 2,0 Prozent der Herstellungs- und Anschaffungskosten
    • Jährlicher Abschreibungsbetrag: 250.000 Euro x 2,0 Prozent = 5.000 Euro
  • Absetzung für Abnutzung (AfA)

    Absetzung für Abnutzung (AfA) ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht, der sich auf die Abschreibung von Wirtschaftsgütern bezieht. Abschreibungen sind Wertminderungen, die bei abnutzbaren Anlagegütern über ihre Nutzungsdauer hinweg geltend gemacht werden können. Die AfA ermöglicht es Unternehmen und Selbstständigen, die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern steuerlich abzusetzen, indem sie diese Kosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gutes aufteilen.

    Immobilienbesitzer können die Anschaffungskosten einer Immobilie von der Steuer absetzen, wenn sie mit ihrem Gebäude durch Vermietung Einnahmen erzielen. In einem solchen Fall lassen sich 50 Jahre lang jedes Jahr 2 Prozent des Kaufpreises (nur die Immobilie, nicht das Grundstück) steuerlich als Ausgaben geltend machen. Dies gilt allerdings nicht für selbstgenutzte Immobilien. Dazu finden Sie weitere Informationen in unserem Ratgeberartikel "Steuern absetzen beim Hauskauf".

  • Agio

    Wenn der Auszahlungsbetrag eines Darlehens den Nominalbetrag übersteigt, dann spricht man von einem Agio (auch Aufgeld). Agios finden heut zu tage eher selten Anwendung, da der Darlehensgeber sich das Agio in Form eines höheren Nominalzinssatzes vergelten lässt und sich somit kein wirtschaftlicher Vorteil für den Darlehensnehmer ergibt.

    Bei dem Agio handelt es sich um ein Aufgeld oder Aufschlag auf den Nennwert eines Wertpapiers, ausgedrückt in Prozent oder Euro. Aus Agio plus Nennwert resultiert der Ausgabepreis.

    Hierzu steht im Gegensatz das "Disagio" auch "Abgeld" genannt.

  • Allgemeine Bauspar-Bedingungen

    Die "Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge" (ABB) sind grundlegende rechtliche Bestimmungen und Vertragsbedingungen, die in Deutschland für Bausparverträge gelten (§ 5 Abs.3 BSpKG). Diese Bedingungen sollen sowohl die Rechte als auch die Pflichten der Vertragsparteien, der Bausparkasse und dem Bausparer, klar und eindeutig regeln. Da das Geschäft in vielen Bereichen durch das Bausparkassengesetz (BausSparkG) geregelt wird, sind die ABB bei vielen Bausparkassen ähnlich. Sie sind fester Bestandteil bei jedem Bausparvertrag.

    Typische Inhalte, die in Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge zu finden sind, finden Sie hier:

    Vertragsabschluss: Die Bedingungen enthalten Informationen darüber, welche Unterlagen erforderlich sind und wie die Vertragsparteien den Vertrag abschließen.

    Bausparsumme und Bausparziel: Hier wird festgelegt, welche Bausparsumme der Bausparer anstrebt und welches Bausparziel erreicht werden soll.

    Sparbeiträge: Die Bedingungen enthalten Angaben zu den regelmäßigen Sparbeiträgen, die der Bausparer in den Vertrag einzahlt. Es wird beschrieben, wie oft und in welcher Höhe diese Beiträge zu entrichten sind.

    Zuteilungsvoraussetzungen: Die Bedingungen erklären, unter welchen Bedingungen der Bausparvertrag zuteilungsreif wird. Die Zuteilung bedeutet, dass der Bausparer ein Bauspardarlehen beantragen kann.

    Darlehenskonditionen: Informationen zu den Konditionen des Bauspardarlehens, wie beispielsweise Zinssätze, Tilgungsmodalitäten und Laufzeiten.

    Kündigung und Rücktritt: Die Bedingungen regeln, unter welchen Umständen der Vertrag gekündigt oder widerrufen werden kann, und welche Folgen dies hat.

    Vorzeitige Entnahme: Hier wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen der Bausparer Geld vorzeitig aus dem Vertrag entnehmen kann, ohne die Zuteilung abzuwarten.

    Vertragslaufzeit: Die Dauer des Bausparvertrags und eventuelle Regelungen zur Verlängerung oder Beendigung des Vertrags werden festgelegt.

    Gebühren und Kosten: Die Bedingungen enthalten Informationen über Gebühren, die für die Verwaltung des Bausparvertrags anfallen, sowie über mögliche Strafzahlungen oder Gebühren im Falle von Vertragsverletzungen.

    Sicherheiten: Wenn Sicherheiten erforderlich sind, um das Bauspardarlehen zu erhalten, werden diese Bedingungen ebenfalls festgelegt.

    Änderungen der Bedingungen: Die Möglichkeit für die Bausparkasse, die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge zu ändern, wird erläutert.

    Sonstige Regelungen: Hier können weitere Bestimmungen, wie beispielsweise Informationen zur Verzinsung des Guthabens, der Vertragsübertragung oder der Zuständigkeit bei Streitigkeiten, aufgeführt sein.

    Es ist wichtig, dass Bausparer die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge sorgfältig durchlesen und verstehen, bevor sie einen Vertrag abschließen. Diese Bedingungen dienen dazu, die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien klar und fair zu regeln und sollten bei der Entscheidung für oder gegen einen Bausparvertrag berücksichtigt werden.

  • Allgemeine Darlehensbedingungen

    Bei allgemeinen Darlehensbedingungen handelt es sich um von der Bank vorformulierte Vertragsbestimmungen, die grundsätzlich für alle Kunden bei der Abwicklung eines Darlehens gelten. Das AGB-Gesetz ist die gesetzliche Grundlage für diese Bestimmungen.

    Die allgemeinen Darlehensbedingungen bieten eine grundlegende Struktur für Darlehensverträge und definieren die Rechte und Pflichten sowohl des Kreditgebers als auch des Darlehensnehmers. Die allgemeinen Darlehensbedingungen eines Kreditgebers gelten sowohl für den Kreditgeber selbst als auch für alle Kreditnehmer. Der Kreditgeber stellt dem Kunden die Kreditbedingungen zusammen mit dem Darlehensvertrag zur Verfügung, und der Kunde akzeptiert sie, indem er den Darlehensvertrag unterzeichnet.

    Typische Inhalte, die in allgemeinen Darlehensbedingungen festgehalten werden, sind:

    Darlehenszweck: Die Bedingungen können den Zweck des Darlehens festlegen, beispielsweise für den Kauf eines Hauses.

    Darlehensbetrag: Hier wird festgelegt, wie viel Geld der Darlehensnehmer vom Kreditgeber erhält.

    Zinssatz: Die Bedingungen können den Zinssatz festlegen, zu dem das Darlehen vergeben wird. Dies kann ein fester oder ein variabler Zinssatz sein.

    Rückzahlungsbedingungen: Die Bedingungen beschreiben, wie das Darlehen zurückgezahlt werden muss, einschließlich der Tilgungsraten, der Laufzeit des Darlehens und der Fälligkeiten.

    Sicherheiten: Hier wird festgelegt, ob das Darlehen durch Vermögenswerte oder Sicherheiten gesichert ist, und welche Konsequenzen eintreten, wenn der Darlehensnehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

    Gebühren und Kosten: Die Bedingungen können Gebühren und Kosten auflisten, die im Zusammenhang mit dem Darlehen anfallen können, wie etwa Bearbeitungsgebühren, Agio oder Versicherungsprämien.

    Vorzeitige Rückzahlung: Die Bedingungen können regeln, ob und unter welchen Bedingungen der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlen kann, und ob dabei zusätzliche Kosten anfallen.

    Verspätete Zahlungen: Hier wird beschrieben, was passiert, wenn der Darlehensnehmer Zahlungen verspätet oder nicht leistet, einschließlich der Verzugszinsen.

    Kündigung und Kündigungsgründe: Die Bedingungen können festlegen, unter welchen Umständen der Kreditgeber das Darlehen kündigen kann.

    Vertragsänderungen: Hier wird beschrieben, wie und unter welchen Bedingungen der Darlehensvertrag geändert werden kann.

    Es ist wichtig zu beachten, dass diese Bedingungen von Kreditgeber zu Kreditgeber variieren können. Es empfiehlt sich, dass Darlehensnehmer die allgemeinen Darlehensbedingungen eingehend überprüfen und verstehen, bevor sie sich auf einen Darlehensvertrag einlassen. Diese Bedingungen bilden oft das rechtliche Grundgerüst, welches die Beziehung zwischen dem Kreditgeber und dem Darlehensnehmer definiert, und sie können erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Lage haben.

     

     

  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

    Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind standardisierte Vertragsbestimmungen, die von Versicherungsgesellschaften für verschiedene Versicherungspolicen und -produkte verwendet werden. Sie können als die AGB speziell für Versicherungsverträge betrachtet werden.  Für jede Art und Kategorie von Versicherung gibt es spezifische Allgemeine Versicherungsbedingungen, die in ihrer Form leicht variieren. Diese Bedingungen dienen dazu, die Bestimmungen für verschiedene Versicherungsverträge innerhalb derselben Kategorie zu standardisieren und festzulegen.

    Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind verbindlich für alle Versicherungsnehmer, die eine Versicherungspolice bei einer bestimmten Versicherungsgesellschaft abschließen. Die Verbindlichkeit der AVB beginnt, sobald ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, und dauert während der Laufzeit dieses Vertrags an.

    Typische Inhalte:
    Die allgemeinen Versicherungsbedingungen legen die grundlegenden Regeln und Bedingungen für den Versicherungsvertrag fest, einschließlich Deckungsumfang, Prämien, Vertragslaufzeit, Meldepflichten, Schadensregulierung, Ausschlüsse und Begrenzungen, Rechte und Pflichten der Parteien, Vertragsänderungen und weitere wichtige Informationen.

  • Amtlicher Lageplan

    Ein amtlicher Lageplan ist ein rechtsgültiges Dokument, dass die die relevanten Rahmenbedingungen für die Bebauung eines Grundstücks beschreibt. Er spielt eine zentrale Rolle bei der Einreichung von Baugesuchen, der Übertragung von Grundstückseigentum sowie bei weiteren rechtlichen Prozessen. Für die Bewertung der Kreditsicherheit für ein Baudarlehen fordern Finanzinstitute häufig einen offiziellen Lageplan, um die Wertbeständigkeit des Grundstücks und des beabsichtigten Bauprojekts einschätzen zu können. In der Regel wird er von Vermessungsbehörden oder qualifizierten Vermessungsbetrieben angefertigt.

    Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Ratgeberartikel „Amtlicher Lageplan: Was steht drin und wo bekomme ich ihn her?

  • Annahmeerklärung

    Eine Annahmeerklärung ist die ausdrückliche oder konkludente Mitteilung einer Person oder Partei, dass sie ein ihr unterbreitetes Angebot akzeptiert. Diese Erklärung bildet zusammen mit dem Angebot die Grundlage für das Zustandekommen eines rechtlich bindenden Vertrags. Damit die Annahmeerklärung wirksam ist, muss sie innerhalb einer festgelegten oder angemessenen Frist erfolgen und dem Anbietenden zugehen, sodass dieser Kenntnis davon erlangen kann. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel zur Annahmeerklärung beim Darlehensvertrag.

  • Annuität

    Der Begriff Annuität stammt aus dem Lateinischen und beschreibt eine regelmäßige Zahlung, die jährlich anfällt (annus = Jahr). Diese Zahlung, oder auch: Rate, ist und bleibt über die Jahre hinweg immer gleich hoch und besteht aus einem Zinsanteil und einem Tilgungsanteil. Der Zinsanteil und der Tilgungsanteil innerhalb dieser konstanten Jahreszahlung verändern sich mit der Zeit: Der Zinsanteil sinkt, der Tilgungsanteil steigt, die Rate bleibt aber in ihrer Höhe gleich. Dies ist das Grundkonzept des Annuitätendarlehens, welches wiederum als Standardform einer Baufinanzierung gilt. Die Annuität stellt dabei also den regelmäßigen Rückzahlungsbetrag dar, den der Kreditnehmer entrichten muss. 

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  • Annuitätendarlehen

    Das Annuitätendarlehen ist die häufigste Form der Baufinanzierung. Das wichtigste Merkmal eines solchen Darlehens sind die gleichbleibenden monatlichen Rückzahlungsraten (Annuitäten), wobei der Zinsanteil an der Rate kontinuierlich zu Gunsten der Tilgung sinkt. Für die Nutzer einer Baufinanzierung bringen die konstanten Rückzahlungsraten zudem eine sehr gute Planbarkeit mit sich. Je nach vertraglicher Vereinbarung wird die Annuität überwiegend in gleichbleibenden monatlichen, viertel- oder halbjährlichenTeilbeträgen gezahlt.

    Lesen Sie mehr dazu in unserem Ratgberartikel zum Annuitätendarlehen.

  • Anschaffungsdarlehen

    Ein Anschaffungsdarlehen ist ein zweckgebundener Kredit, der zur Finanzierung größerer Konsumgüter wie Autos, Möbel oder Elektronik verwendet wird. Es bietet feste Zinssätze und Rückzahlungsraten über eine vereinbarte Laufzeit, um den Kauf sofort zu ermöglichen und die Kosten über einen längeren Zeitraum zu verteilen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeberartikel Anschaffungsdarlehen.

  • Anschaffungskosten

    Anschaffungskosten einer Immobilie beinhalten den Kaufpreis sowie Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar-, Grundbuch- und Maklergebühren, sowie Ausgaben für Gutachten und Beratung. Sie sind für den Erwerb und die Besitzübernahme notwendig und bei gewerblicher Nutzung oder Vermietung steuerlich absetzbar. Anschaffungsnebenkosten umfassen auch Vermessungs- und Erschließungskosten. Nicht direkt zugehörige Kosten sind nicht anrechenbar, aber als Werbungskosten absetzbar. Die Berechnung erfolgt durch Addition aller Kosten zum Kaufpreis und Division durch Grundstücksanteile. Nachträgliche Anschaffungskosten durch Wertsteigerungsmaßnahmen nach dem Kauf sind ebenfalls absetzbar, ebenso wie Kosten im Zuge einer Erbschaft. Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeberartikel Anschaffungskosten.

  • Anschlussfinanzierung

    Eine Anschlussfinanzierung kommt zum Einsatz, wenn die Sollzinsbindung einer Baufinanzierung abgelaufen ist und noch eine Restschuld verbleibt. Diese muss über eine sogenannte Anschlussfinanzierung weiterfinanziert werden. An diesem Punkt stehen Kreditnehmern zwei Wege offen, denn sie können entweder bei der bisherigen Bank verbleiben (Prolongation) oder die Anschlussfinanzierung bei einer anderen Bank durchführen (Umschuldung). Eine Sonderform der Anschlussfinanzierung stellt zudem das Forward-Darlehen dar.

    Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Anschlussfinanzierung.

  • Anschlusskosten

    Die Anschlusskosten sind ein Teil der Erschließungskosten bei Neubauten. Dabei geht es vor allem um den Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz. Dieses umfasst die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung und zudem auch die Stromversorgung. Zusätzlich erfolgt ein Anschluss an das Telekommunikationsnetz. Gemeint ist bei den Anschlusskosten die Überbrückung der Strecke zwischen Haus und Grundstücksgrenze.

  • Arbeitnehmersparzulage

    Nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz wird die Arbeitnehmersparzulage vom Staat zur Förderung der Vermögenswirksamen Leistungen gezahlt. Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit bekommen für die (nach §2 Abs. 1 bis 4 Fünftes VermögensBG) angelegten Vermögenswirksamen Leistungen (auch VL genannt) unter Berücksichtigung von Einkommen-Höchstgrenzen eine Förderung in Höhe von 10 Prozent.

    Von der Höhe des Einkommens ist die Arbeitnehmersparzulage abhängig . Für Ledige 20.000 Euro und für Verheiratete 40.000 Euro. Nach Ablauf der so genannten Bindefrist (7 Jahre: 6 Jahre zahlen, ein Jahr ruhen lassen) erfolgt die Auszahlung durch das Finanzamt. 

  • Auflassung

    Als Auflassung wird die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang bei Grundstücken im Zuge eines Immobilienkaufs bezeichnet. Sie ist Voraussetzung für die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch und muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor einem Notar erklärt werden (§ 925 BGB). Der Prozess der Eigentumsübertragung wird dann vollständig abgeschlossen, wenn die Auflassung im Grundbuch eingetragen ist, was die Zustimmung des Verkäufers, die Einigung der Parteien (die Auflassung), sowie die Zahlung des Kaufpreises und gegebenenfalls die Erfüllung weiterer Vertragsbedingungen voraussetzt.

    Nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages und der Auflassung kann der Käufer beim Grundbuchamt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragen, um seine Rechte zu sichern. Die Auflassungsvormerkung dient dem Schutz des Käufers vor anderen rechtlichen Verfügungen über die Immobilie, wie beispielsweise einem Weiterverkauf durch den Verkäufer an eine dritte Person. Weitere Informationen lesen Sie in unserem Artikel zur Auflassung.

  • Aufschrift

    Die Grundbuch Aufschrift, auch Grundbuch Deckblatt genannt, enthält neben der Angabe des Amtsgerichts, des Grundbuchbezirks und der Nummer des Blattes in den meisten Fällen auch noch den Schließungsvermerk und den Umschreibungsvermerk. Im Fall von Erbbaurechten wird unter dem Vermerk über das Blatt in Klammern das Wort "Erbbaugrundbuch" und im Fall von Wohnungseigentum die Beschreibung "Wohnungsgrundbuch", "Teileigentumsgrundbuch" oder "Wohnungserbbaugrundbuch" notiert.

  • Aufteilungsplan

    Bei einem Aufteilungsplan handelt es sich um eine Bauzeichnung, die die verschiedenen Wohneinheiten eines Gebäudes genau voneinander abgrenzt. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn es sich dabei um Eigentumswohnungen oder ein Grundstück mit mehreren Reihenhäusern handelt, die verschiedenen Personen gehören. Zusätzlich zeichnet der Teilungsplan auch die Bereiche genau aus, die als Gemeinschaftseigentum gelten und von allen Eigentümern im Haus genutzt werden können. Details zum Thema erfahren Sie auf unsere Ratgerberseite zum Aufteilungsplan.

  • Ausbildungsversicherung

    Bei einer Ausbildungsversicherung handelt es sich um eine Lebensversicherung mit fixem Auszahlungstermin. Diese sichert die Berufsausbildung oder Existenzgründung der Kinder ab. Beitragszahler und Versicherter ist normalerweise ein Elternteil. Stirbt dieser vor Vertragsende, läuft die Versicherung beitragsfrei weiter. Die Leistung aus der Lebensversicherung wird zum festgelegten Termin, zum Beispiel zum Beginn des Studiums, ausgezahlt. Stirbt das Kind vor Vertragsende, kann auch eine andere Person begünstigt werden.

  • Auszahlung

    In der Regel kann die Auszahlung (Valutierung) eines Darlehens erst dann erfolgen, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann das Darlehen jedoch vorher ausgezahlt werden, sofern Zahlung auf ein Notaranderkonto vereinbart wurde oder eine Notarbestätigung zur Erfüllung der Voraussetzungen vorliegt. In diesen Fällen trägt der Notar Gewähr für die richtige Verwendung der Darlehenssumme.

    Bei bereits fertigen Gebäuden wird ein Baukredit üblicherweise in einer Summe ausgezahlt, bei Neubauten entsprechend dem Baufortschritt (Bautenstand) in Teilbeträgen. Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) kann die Grundlage für die Teilauszahlung sein, ebenso individuelle Vereinbarungen zwischen Bauträger und Bauherrn. Mehr zu den Auszahlungsvoraussetzungen für Baudarlehen erfahren Sie in unserem Ratgeber!

  • Auszahlungskurs

    Bei dem Auszahlungskurs handelt es sich um den Prozentsatz des Darlehensbetrages (Nominalbetrag), welcher an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird. Der Auszahlungskurs beträgt normalerweise 100 Prozent. Jedoch kann auch ein Disagio vereinbart werden, das heisst, der Auszahlungskurs befindet sich dann unter 100 Prozent.

    Beispiel:

    Darlehen 100.000 Euro Auszahlungskurs 100 Prozent : Auszahlungsbetrag 100.000 Euro Auszahlungskurs 98 Prozent (Disagio): Auszahlungsbetrag 98.000 Euro

  • Autobanken

    Autobanken sind spezialisierte Finanzinstitute, die von Automobilherstellern gegründet und betrieben werden, um Finanzierungs-, Leasing- und Versicherungsdienstleistungen für ihre Kunden anzubieten. Autobanken sind an die Fahrzeugmarken gebunden, für die sie Kredite anbieten. Die Autofinanzierung betrifft also nur für die dazugehörende Marke. Beispielsweise bietet die Volkswagen Bank Finanzdienstleistungen für Fahrzeuge der Volkswagen Gruppe an, einschließlich VW, Audi, SEAT und Škoda. Ob eine Finanzierung über eine Autobank günstiger ist als über einen normalen Autokredit, sollten Sie genau prüfen. Einen Kredit getrennt von Händler und Marke ermöglicht Ihnen auf jeden Fall mehr Flexibilität.

    Wesentliche Funktionen von Autobanken:

    • Autobanken haben sich auf maßgeschneiderte Kredite spezialisiert, die auf den Kauf von Fahrzeugen der jeweiligen Marke zugeschnitten sind.
    • Neben klassischen Krediten bieten Autobanken auch Leasingoptionen an. Leasing ist besonders für Kunden attraktiv, die regelmäßig ihr Fahrzeug wechseln möchten und nicht an einem Fahrzeugkauf interessiert sind.
    • Versicherungspakete, die speziell auf die Bedürfnisse der Fahrzeugkäufer abgestimmt sind, zählen auch zum Angebot der Autobanken. Dazu gehören Kfz-Haftpflichtversicherung, Vollkaskoversicherung und weitere Zusatzversicherungen.
    • Viele Autobanken bieten auch Dienstleistungen wie Wartungsverträge, Garantieverlängerungen und Mobilitätsdienstleistungen an, die den Fahrzeugbesitzern zusätzlichen Komfort und Sicherheit bieten.
  • Autokredit

    Bei dem Autokredit handelt es sich um ein Ratenkredit vom Autohändler oder Kreditinstitut, der im Zweck an den Kauf eines Autos gebunden ist und meist in höchstens 48 Raten zurückgezahlt werden muss. Der KFZ-Brief wird hier meistens als Sicherheit hinterlegt. Ein Autokredit ist eine gängige und praktische Methode zur Fahrzeugfinanzierung, die es Käufern ermöglicht, den Kaufpreis über einen längeren Zeitraum verteilt zu bezahlen, während das Fahrzeug sofort genutzt werden kann. Einen Autokredit können Sie auch über Vermittler wie Dr. Klein anfragen.

  • AVAD

    Die "Auskunftsstelle über Versicherungs-Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. (AVAD)"  ist eine zentrale Auskunftsstelle, die von Versicherungsunternehmen und Bausparkassen betrieben wird. Die AVAD dient der Überprüfung von Vermittlern im Versicherungs- und Bausparbereich, um die Integrität und Zuverlässigkeit von Außendienstmitarbeitern und Maklern im Bereich Bausparen und Versicherungen sicherzustellen. 

    Die AVAD sammelt und verwaltet Informationen über Außendienstmitarbeiter und Makler, insbesondere hinsichtlich ihrer beruflichen Laufbahn und Integrität. Diese Informationen werden von den teilnehmenden Versicherungsunternehmen und Bausparkassen zur Verfügung gestellt und aktualisiert. Vor der Einstellung oder Zusammenarbeit mit einem Vermittler können Unternehmen eine Auskunft bei der AVAD einholen, um die berufliche Vergangenheit des Vermittlers zu überprüfen.

    Durch die Bereitstellung zuverlässiger Informationen trägt die AVAD zur Qualitätssicherung im Vertrieb bei. Sie fördert Transparenz und Vertrauen zwischen Versicherungsunternehmen, Bausparkassen und Vermittlern. Außerdem hilft sie, das Risiko zu minimieren, dass Verbraucher auf unseriöse oder unzuverlässige Vermittler treffen.

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Fachbegriffe aus der Finanzierungs- und Versicherungswelt leicht erklärt

Im Lexikon von Dr. Klein finden Sie viele Erläuterungen zu Fachtermini aus den Bereichen Versicherung  und Finanzierung wie Baufinanzierung oder Ratenkredit. Das Finanzexikon bietet Ihnen schnelle Infomationen zum Einstieg in die Fachwelt.

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Zusätzlich zu unserem Finanzlexikon bieten wir Ihnen ausführliche Artikel zu diesen Themen in unserem Ratgeber Baufinanzierung.

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