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Wichtige Begriffe mit dem Buchstaben G im Finanzlexikon.

  • Gebäudehaftpflichtversicherung

    Eine Gebäudehaftpflichtversicherung sichert Personen- und Sachschäden ab, die Dritte durch das jeweilige Gebäude erleiden müssen. Dazu zählen Schäden infolge eines Einsturzes oder die Ablösung einzelner Teile wie Dachziegel. Eine solche Police ist jedoch nur für Personen wichtig, die eine Immobilie nicht selber bewohnen, sondern an andere Personen vermieten. Selbst bewohnte Immobilien werden durch die eigene private Haftpflichtversicherung abgedeckt.

  • Gemeinschaftseigentum

    Gemeinschaftseigentum bezieht sich auf Teile einer Immobilie oder Anlage, die im Miteigentum aller Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft stehen, typischerweise in einem Mehrfamilienhaus oder einer Wohnanlage. Dies umfasst Bereiche und Elemente, die nicht explizit einem einzelnen Eigentümer zugeordnet sind, wie das Treppenhaus, die Fassade, das Dach, tragende Wände, Heizungsanlagen und das Grundstück selbst. Die Nutzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums werden durch die Eigentümergemeinschaft geregelt, Entscheidungen hierzu werden in der Regel in Eigentümerversammlungen getroffen und nach dem Miteigentumsanteil oder durch Mehrheitsbeschluss beschlossen. Jeder Eigentümer hat ein Mitverwaltungsrecht und -pflicht bezüglich des Gemeinschaftseigentums. Mehr erfahren Sie im Ratgeber Gemeinschaftseigentum.

  • Gemeinschaftsordnung

    Die Gemeinschaftsordnung spielt in einer Eigentümergemeinschaft eine wichtige Rolle, da sie die entscheidenden Aspekte wie Stimmrechtsverteilung und Nutzungsrechte regelt. Die einzelnen Wohneigentümer eines Gebäudes vereinbaren in der Gemeinschaftsordnung zudem auch, wie die Kostenverteilung aussieht und in welcher Höhe das Hausgeld für Sanierungen und Reparaturen am Objekt erhoben wird. Wer sich eine Eigentumswohnung in einem Haus kauft, wird dabei Teil der Wohneigentümergemeinschaft und muss sich an die Regelungen der Gemeinschaftsordnung halten, die nur einstimmig verändert werden kann.

  • Generationenvertrag

    Bei dem Generationenvertrag handelt es sich um ein Grundprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach die jüngeren Arbeitnehmer die Renten der Alten finanzieren. Alle, die aktiv im Berufsleben stehen, sorgen mit ihren Beiträgen für den Lebensunterhalt der Rentner. Die Problematik des Generationenvertrages liegt in seiner Empfindlichkeit durch demographische Einflüsse.

     

  • Gesamtschuld

    Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Baufinanzierung in Anspruch nehmen, haften sie im Rahmen einer Gesamtschuld für die Rückzahlung des Darlehens. Nach §421 BGB hat der Gläubiger (die Bank) in diesem Fall das Recht, nach eigenem Belieben die geschuldete Rückzahlung von jedem der Schuldner ganz oder zu einem gewissen Teil zu fordern. Die einzelnen Gesamtschuldner können sich also nicht darauf berufen, dass es noch weitere Gesamtschuldner gibt. Zahlt allerdings ein Gesamtschuldner mehr als seinen Anteil, kann er die Differenz von seinen Mitschuldnern zurückverlangen.

  • Gesundheitsprüfung

    Bei einer Gesundheitsprüfung handelt es sich normalerweise um die Voraussetzung für den Abschluss einer Lebensversicherung. Hier genügt es oftmals, einige Gesundheitsfragen durch die zu versichernde Person zu beantworten.

     

     

  • Grundbuch

    Bei dem Grundbuch handelt es sich um ein beim Amtsgericht geführtes öffentliches Register, das die Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse an Grundstücken aufzeigt. Es kann bei berechtigtem Interesse von jedermann (z. B. Käufer) eingesehen werden und genießt den öffentlichen Glauben, das bedeutet, dass die dort eingetragenen Tatbestände jedem gutgläubigen Dritten gegenüber als richtig gelten.

    Das Grundbuch besteht aus folgendem: Bestandsverzeichnis, und den Abteilungen I, II und III. Das Bestandsverzeichnis beinhaltet die genauen Grundstücksangaben und sollte mit den Katasterpapieren übereinstimmen. In Abteilung I werden die Eigentumsverhältnisse, in Abteilung II die Lasten und Beschränkungen und in Abteilung III die Belastungen verzeichnet.

    Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeberartikel Grundbuch.

  • Grundbuchamt

    Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts oder einer anderen zuständigen Behörde, die für die Führung und Aktualisierung des Grundbuchs verantwortlich ist. Im Grundbuch sind alle relevanten rechtlichen Verhältnisse von Grundstücken eingetragen, wie Eigentum, Belastungen (z.B. Hypotheken, Grundschulden) und Verfügungsbeschränkungen. Die Eintragungen im Grundbuch sind entscheidend für den Rechtsverkehr mit Grundstücken, da sie öffentlichen Glauben genießen und damit die Eigentumsverhältnisse verbindlich festlegen. Das Grundbuchamt prüft Anträge auf Eintragung, sorgt für die Richtigkeit der Einträge und gewährt interessierten Parteien Einsicht, soweit ein berechtigtes Interesse besteht. Mehr erfahren Sie im Ratgeber Grundbuchamt.

  • Grundbuchauszug

    Ein Grundbuchauszug ist ein Dokument, das die aktuellen rechtlichen Verhältnisse eines bestimmten Grundstücks wiedergibt, wie sie im Grundbuch festgehalten sind. Er enthält Informationen über den oder die Eigentümer, die Größe und Lage des Grundstücks sowie über Lasten und Beschränkungen wie Hypotheken, Wegerechte oder Vorkaufsrechte. Darüber hinaus sind im Grundbuchauszug Abteilungen ersichtlich, die Auskunft über die Eigentumsverhältnisse (Abteilung I), die mit dem Grundstück verbundenen Lasten und Beschränkungen, ausgenommen Grundpfandrechte (Abteilung II), sowie die Grundpfandrechte selbst wie Hypotheken oder Grundschulden (Abteilung III) geben. Der Auszug wird vom Grundbuchamt ausgestellt und ist für Immobilientransaktionen und Finanzierungsvorhaben essentiell. Mehr erfahren Sie im Ratgeber Grundbuchauszug.

  • Grundbuchblatt

    Ein Grundbuchblatt ist eine strukturelle Einheit im Grundbuch, die alle relevanten Informationen zu einem bestimmten Grundstück oder einer bestimmten Immobilie enthält. Es ist quasi die "Seite" im Grundbuch, auf der die Daten eines Grundstücks verzeichnet sind. Jedwedes Grundstück, das sich in privatem Eigentum befindet, muss grundsätzlich im Grundbuch auf einem Grundbuchblatt eingeschrieben werden. Das Grundbuchblatt besteht aus mehreren Seiten, die unterteilt sind in die Aufschrift, das Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen: (I: Eigentümer; II: Lasten und Beschränkungen; III: Hypotheken, Grund- sowie Rentenschulden). 

    Das Grundbuchblatt stellt sicher, dass die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks transparent und nachvollziehbar sind. Es dient als verlässliche Quelle für alle wichtigen Informationen über ein Grundstück, die besonders bei Kaufverträgen, Kreditvergaben und anderen rechtlichen Geschäften relevant werden.

  • Grundbucheinsicht

    Grundbucheinsicht bezeichnet den Vorgang, bei dem man Einsicht in das Grundbuch nehmen kann, um Informationen über ein bestimmtes Grundstück zu erhalten. Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, darf in das jeweilige Grundbuch Einsicht nehmen. Das Grundbuch darf beispielsweise jeder Käufer eines Grundstücks einsehen und eine Abschrift aus ihm fordern.

  • Grundbuchordnung

    Die Grundbuchordnung (GBO) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Führung des Grundbuchs regelt. Sie legt die Zuständigkeit der Grundbuchämter fest, bestimmt die Form und den Inhalt des Grundbuchs und definiert die Verfahrensweisen bei Eintragungen. Ziel der GBO ist es, Klarheit und Transparenz über die Rechtsverhältnisse an Grundstücken und Immobilien zu schaffen, was für den Rechtsverkehr von großer Bedeutung ist. Sie schützt Eigentumsrechte und sorgt für Sicherheit bei Rechtsgeschäften, indem sie die Eintragungspflicht von Grundstücksrechten, deren Änderung oder Übertragung sowie die dafür erforderlichen Nachweise und Zustimmungen vorschreibt. Mehr erfahren Sie im Ratgeber Grundbuchordnung.

  • Grunddienstbarkeit

    Eine Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Recht an einem Grundstück, das dem Eigentümer eines anderen Grundstücks bestimmte Befugnisse oder Nutzungsrechte gewährt. Diese Befugnisse können den Zugang zu oder die Nutzung von Teilen des Nachbargrundstücks umfassen, wie beispielsweise Wege- oder Leitungsrechte. Die Grunddienstbarkeit wird durch Einigung und Eintragung im Grundbuch festgelegt und bleibt bestehen, auch wenn das betreffende Grundstück den Besitzer wechselt. Der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit ist in der Regel der Eigentümer eines anderen, als herrschendes Grundstück bezeichneten Grundstücks, während das dienende Grundstück diejenige ist, auf dem die Grunddienstbarkeit ausgeübt wird.

  • Grunderwerbsteuer

    Bei dem Erwerb einer Immobilie erhebt das Finanzamt eine Grunderwerbsteuer. Besteuerungsgrundlage hierfür sind der Kaufpreis, das Meistgebot aus einer Zwangsversteigerung oder ähnliches. Die Höhe der Grunderwerbsteuer ist unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland. Eine genaue Auskunft über die jeweilige Höhe gibt ein Notar oder das Finanzamt. Ausführliche Informationen finden sie auch in unserem Ratgeberartikel zur Grunderwerbsteuer.

  • Grundflächenzahl

    Die Grundflächenzahl (GRZ) ist ein Begriff aus dem Baurecht und gibt an, wie viel Fläche eines Grundstücks bebaut werden darf. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des Bebauungsplans einer Kommune und wird im Rahmen der Bauleitplanung festgesetzt. Die GRZ wird als Verhältniszahl angegeben und berechnet sich aus dem Verhältnis der bebauten Grundstücksfläche zur gesamten Grundstücksfläche. Die GRZ ist wichtig für Bauherren, da sie die Größe und das Ausmaß des möglichen Bauvorhabens auf einem bestimmten Grundstück bestimmt. Sie dient der städtebaulichen Steuerung und soll eine angemessene Bebauungsdichte sicherstellen. Mehr erfahren Sie im Ratgeber Grundflächenzahl.

  • Grundpfandrecht

    Ein Grundpfandrecht ist ein dingliches Sicherungsrecht an einem Grundstück, das zur Sicherung einer Forderung dient. Es ermöglicht dem Gläubiger, bei Nichtzahlung der gesicherten Forderung durch den Schuldner, das Grundstück zwangsweise zu verwerten (z. B. durch Zwangsversteigerung) und aus dem Versteigerungserlös seine Forderung zu befriedigen. Grundpfandrechte sind in Deutschland vor allem durch die Grundschuld und die Hypothek vertreten. Mehr zum Thema finden Sie in unserem Ratgeberartikel: Grundpfandrecht.

  • Grundschuld

    Bei der Grundschuld handelt es sich um ein Grundpfandrecht, mit dem ein Grundstück zur Sicherung eines Darlehens durch Eintragung im Grundbuch belastet wird. Die Grundschuld erlaubt dem Darlehensgeber, das Grundstück im Wege einer Zwangsvollstreckung zu verwerten. Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld abstrakt, das heisst, sie ist nicht an das Bestehen einer bestimmten Forderung gebunden. Daher sind Umschuldungen, Konditionenanpassungen, Abtretungen und auch Nachbelastungen mit geringem Aufwand und Kosten verbunden. Grundschulden gibt es mit und ohne Brief (Buchgrundschuld bzw. Briefgrundschuld).

    Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie in unserem Ratgeber Grundschuld.

  • Grundschuldabtretung

    Als Grundschuldabtretung wird die Übertragung einer bestehenden Grundschuld von einer Bank auf eine andere Bank bezeichnet. Dies ist üblicherweise bei einer Anschlussfinanzierung der Fall. Die Grundschuldabtretung erfolgt in der Regel durch einen Abtretungsvertrag und muss zur Rechtswirksamkeit im Grundbuch eingetragen werden. Hierfür fallen Kosten an. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Ratgeber Grundschuldabtretung.

  • Grundschuldbestellung

    Bei der Grundschuldbestellung handelt es sich um eine notarielle Urkunde der erklärten Zustimmung des Grundstückeigentümers zur Belastung seines Grundstücks (Grundschuld), zusammenhängend mit dem Antrag, diese in das Grundbuch einzutragen.

    Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Ratgeber Grundschuldbestellung.

  • Grundschulddarlehen

    Ein Grundschulddarlehen ist ein Kredit, der durch die Eintragung einer Grundschuld abgesichert wird. Eine Grundschuld ist eine Sicherheitsleistung für ein Darlehen, die im Grundbuch eingetragen wird und dem Kreditgeber das Recht gibt, im Falle eines Zahlungsausfalls des Kreditnehmers das belastete Grundstück zu versteigern, um die ausstehende Forderung zu begleichen. Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Artikel zum Grundschulddarlehen.

  • Grundschuldzinsen

    Grundschuldzinsen sind im Grundbuch eingetragene Zinssätze, die bei der Sicherung einer Baufinanzierung durch eine Grundschuld festgelegt werden und üblicherweise bei etwa 15 % pro Jahr liegen. Diese Zinsen dienen als Absicherung für die Kreditgeber, um sich gegen zukünftige Zinserhöhungen oder das Risiko einer Zwangsversteigerung abzusichern.

    Im Normalfall spielen die Grundschuldzinsen für den Darlehensnehmer keine Rolle, da sie nicht laufend bezahlt werden müssen. Sie können jedoch relevant werden, wenn es zur Zwangsversteigerung kommt, wo sie für bis zu zwei Jahre nachgefordert werden können. Mehr Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf unserer Ratgeberseite Grundschuldzinsen.

  • Grundsteuer

    Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer auf Grundvermögen in etwaiger Form. Die Grundsteuer wird nach identischen Grundsätzen errechnet, aber je nach Gemeinde in verschiedlicher Höhe erhoben. Die Höhe ist im wesentlichen unter anderem abhängig von dem Einheitswert und dem entsprechenden Hebesatz der Gemeinde.

    Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie in unserem Ratgeber Grundsteuer.

  • Grundstückskaufvertrag

    Der Grundstückskauf setzt den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrags voraus, andernfalls ist er nicht rechtskräftig. Im  Grundstückskaufvertrag sind die Bedingungen für die vorgesehene Eigentumsübertragung enthalten. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übertragung des Eigentums, der Käufer zur Zahlung des verabredeten Kaufpreises. Der Grundstückserwerb wird praktisch in drei Phasen durchgeführt: 

    1. Abschluss des Kaufvertrages mit notarieller Beglaubigung.

    2. Auflassung (notarielle Einigungserklärung von Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang) - wird häufig auch bereits gemeinsam mit dem Kaufvertrag beurkundet.

    3. Grundbucheintrag des Eigentumsübergangs.

    Erst mit dem Eintrag ins Grundbuch ist der Käufer tatsächlich Eigentümer des Grundstücks geworden. Ausführliche Informationen zum Ablauf und zu Vertragsinhalten erhalten Sie in unserem Ratgeber "Was muss im Kaufvertrag zum Grundstück stehen?"

  • Grüne Karte

    Bei der grünen Karte handelt es sich um eine Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr.

    Bei Auslandsreisen bescheinigt diese mit dem Kraftfahrzeug Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des betreffenden Gastlandes. Ausserdem beinhaltet sie wichtige Daten über Fahrzeug, Halter und seiner Versicherung. Das sogenannte Londoner Abkommen von 1949 ist Grundlage für dieses System. Mit der Grünen Karte kann ein deutscher Autofahrer einem von ihm Geschädigten die Adresse einer Regulierungshilfe im Gastland mitteilen. Erweitert wurde das Londoner Abkommen 1974 durch das Kennzeichen-Abkommen:  Hiernach ist bei Kraftfahrzeugen aus den Unterzeichnerstaaten für die Einreise keine Grüne Karte mehr notwendig.

  • Gutachten

    Durch einen Gutachter wird im Rahmen der unter anderem Baufinanzierung ein Dokument erzeugt, in dem eine exakte Beurteilung der Immobilie stattfindet (Lage, Zustand, usw.).

    Das Gutachten schließt mit Aussagen über den Wert der Immobilie. Auf Basis des Gutachtens legt der Darlehensgeber dann den Beleihungswert der Immobilie fest.

  • Guthabenzins

    Ein Guthabenzins ist der Zinssatz, den eine Bank oder ein anderes Finanzinstitut auf die Einlagen ihrer Kunden zahlt. Diese Einlagen können auf verschiedenen Arten von Konten geführt werden, wie z.B. auf Sparkonten, Tagesgeldkonten oder Festgeldkonten. Der Guthabenzins stellt somit die Rendite dar, die der Kontoinhaber für das zur Verfügung gestellte Kapital erhält.

    Beim Bausparvertrag ist der Guthabenzins der Zinssatz, den eine Bausparkasse auf das eingezahlte Guthaben eines Bausparers während der Ansparphase zahlt. Dieser Zinssatz wird bei Vertragsabschluss festgelegt und bleibt während der gesamten Ansparphase konstant. Bei allen Tarifvarianten werden Bausparguthaben jährlich verzinst. Zum Teil wird eine Zusammensetzung aus Guthabenzins und Bonuszins ausgezahlt. Dieser Bonus wird zum Beispiel bei Verzicht auf das Darlehen gezahlt und erhöht die Rendite ungemein.

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