Bei der Wertermittlung werden der Verkehrswert und der Beleihungswert festgelegt.
Der Verkehrswert dient der Überprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises. Er wird stichtagsbezogen errechnet und gibt somit den aktuellen, derzeit am Markt erreichbaren Wert wieder.
Der Beleihungswert ist als Basis für die Höhe der Kreditgewährung zu sehen. Bei der Beleihungswertermittlung werden die dauernden, nachhaltig erzielbaren Eigenschaften zugrunde gelegt, da das bewertete Objekt in der Regel für viele Jahre als Kreditsicherheit dient und aus diesem Grund einer längerfristigen Risikobeurteilung unterzogen wird. Nach Vorgabe des BAK (= Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen) muss daher ein Sicherheitsabschlag durchgeführt werden, um eventuelle Marktschwankungen aufzufangen. Der Beleihungswert liegt somit generell unter dem Verkehrswert. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern und auch den meisten eigengenutzten Eigentumswohnungen wird der Beleihungswert nach dem Sachwert kalkuliert. Der Sachwert setzt sich aus Gebäudewert, Bodenwert, und Außenanlagen zusammen.
Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Renditeobjekten wird der Beleihungswert auf Basis des Ertragswertes festgelegt. Der Ertragswert orientiert sich an den nachhaltig erreichbaren Mieteinnahmen und stellt den kapitalisierten Reinertrag des Beleihungsobjektes dar.
Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Ratgeber Immobilienbewertung.
Der Widerrufsjoker ist ein Begriff aus dem Verbraucherkreditrecht, der die Möglichkeit beschreibt, einen laufenden Kreditvertrag aufgrund von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen zu können. Dieser "Joker" kam insbesondere nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2010 zum Tragen, da viele Banken und Kreditinstitute bis dahin oft unzureichende oder fehlerhafte Belehrungen verwendeten. Verbraucher, die diesen Joker ziehen, können ihren alten Kreditvertrag rückabwickeln und bei niedrigeren Zinsen oft eine günstigere Anschlussfinanzierung erhalten. Allerdings wurde die unbegrenzte Möglichkeit zum Widerruf für Altverträge im Jahr 2016 durch den Gesetzgeber begrenzt. Mehr erfahren Sie im Ratgeber Widerrufsjoker.
Das Widerrufsrecht ermöglicht es Verbrauchern, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem Vertrag zurückzutreten. Banken müssen Kunden klar und verständlich über das Widerrufsrecht informieren, wozu detaillierte Angaben zur Ausübung und Fristen gehören, ein Muster-Widerrufsformular sowie wesentliche Kreditinformationen. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen können die Frist verlängern, was unter Umständen zu einem "ewigen Widerrufsrecht" führen kann. Dies ist jedoch zeitlich begrenzt und hängt vom Datum des Vertragsabschlusses ab. Bei Widerruf wird der Vertrag rückabgewickelt und bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet. Mehr erfahren Sie im Ratgeber Widerrufsrecht.
Die exakte Berechnung der Wohnfläche ist nur für den Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus durch die II. Berechnungsverordnung amtlich geregelt. Jedoch haben sich die hier getroffenen Festlegungen in der Praxis generell durchgesetzt.
So sind zum Beispiel bei verputzten Wänden die aus dem Rohbau berechneten Maße um 3 Prozent zu verkleinern. Auch Wand- und Fensternischen gehören zur Grundfläche, die mehr als 13 cm tief sind ebenfalls Erker und Wandschränke, auch Raumteile unter Treppen, soweit die Höhe 2 Meter ist.
Wichtig: Türnischen dürfen nicht mit einbezogen werden. Schornstein- und sonstige Mauervorlagen, freistehende Pfeiler und Säulen mit mehr als 0,1 qm werden zur Grundfläche gezählt. Wenn eine Treppe mehr als drei Stufen hat, wird sie auch nicht zu der Grundfläche hinzugezählt!
Was allerdings nicht abgezogen werden kann, sind: Stuck, Fenster- und Türverkleidungen, Heizungen, Kamine und Öfen. Zusätzlich gibt es Grundflächen, die nicht zu 100 Prozent in die Berechnung einfließen. Hierzu gehören nicht beheizbare Wintergärten, sie werden mit 50 Prozent bemessen. Offene Hauslaube, Balkone werden mit 0 Prozent bis 50 Prozent berechnet. Bei Dachgeschoßwohnungen sollt auf die Höhe geachtet werden. Bei einer Dachschräge werden bis zu 2 m Höhe die Grundfläche zu 100 Prozent berechnet. Zwischen 1 m und 2 m sind es nur noch 50 Prozent, unter 1 m wird nicht mehr zur Grundfläche gerechnet.
Wohnungsbauförderung bezeichnet verschiedene Maßnahmen und Programme, die von staatlichen Institutionen angeboten werden, um den Bau, Kauf oder die Modernisierung von Wohnraum zu unterstützen. Der Staat fördert außer durch steuerliche Vergünstigungen (Abschreibungen) den Wohnungsbau durch laufende Zuschüsse (Aufwendungszuschüsse), zinsgünstige Darlehen (z.B. Kfw-Darlehen), und Bürgschaften. Die meisten Arten der Förderung sind unter anderem an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Die örtlichen Ämter für Wohnungswesen erteilen die Auskünfte. Ausführliche Informationen zu aktuellen Förderungen finden Sie in unserem Ratgeberartikel Förderung für Hausbau und Hauskauf.
Es besteht die Möglichkeit, eine Immobilie in mehrere Anteile aufzuteilen. Diese Anteile können einzeln verkauft und belastet werden. Das Alleineigentum an einem dieser Anteile nennt man Wohnungseigentum, solange es sich dabei um zu Wohnzwecken dienende Räume handelt. Wohnungseigentum enthält Sondereigentum an bestimmten Wohnräumen genauso Miteigentum am Grundstück zu bestimmten Teilen - die exakte Aufteilung regelt die Teilungserklärung.
Eine Wohnungsfinanzierung beinhaltet die Kreditaufnahme zum Kauf oder Bau einer Wohnung. Sie unterscheidet sich von einer herkömmlichen Immobilienfinanzierung also nur dadurch, dass der Kreditnehmer keine gesamte Immobilie, sondern mit der Wohnung nur ein Teil des Objektes erwirbt. Ein Wohnungskredit wird dabei ebenso wie eine Baufinanzierung über eine Grundschuld besichert und im Regelfall als Annuitätendarlehen vergeben.
Alle wichtigen Informationen zu diesem Thema lesen Sie in unserem Ratgeber Wohnungskauf und Wohnungsfinanzierung.
Für jede Eigentumswohnung wird ein spezielles Grundbuch (Wohnungsgrundbuch) angelegt. In diesem werden der Bruchteil des Miteigentums am Grundstück, das zum Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Sondereigentumsrechte der übrigen Wohnungseigentümer eingeschrieben.
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