Wenn ein Grundstück an jemanden verkauft werden soll, kann derjenige, zu dessen Gunsten das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen ist, beanspruchen, dass ihm das Grundstück zu den gleichen Bedingungen übertragen wird. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes beträgt zwei Monate (§ 577 Abs. 2 S 1 BGB). Erfahren Sie mehr zu diesem Thema in unserem Ratgeber Vorkaufsrecht für Immobilien.