Wie Sie über die Familienversicherung Ihre Liebsten absichern
Wie lange sind Kinder eigentlich über die Krankenversicherung der Eltern mitversichert? Diese und weitere Fragen rund um die Gesetzliche Krankenversicherung klären wir in diesem Artikel.
Wer über die Familienversicherung versichert werden kann
In der Gesetzlichen Krankenversicherung sind über den Einheitsbeitrag alle nicht erwerbstätigen Personen der Familie mitversichert. Besonders bei der Mitversicherung von Kindern gibt es immer wieder Unklarheiten darüber, wann und ob eine gesetzliche oder private Absicherung als Familienversicherung möglich bzw. sinnvoll ist. Grundsätzlich gelten bei Kindern, Stiefkindern, Enkeln und Pflegekindern erst einmal gewisse Altersgrenzen. Das bedeutet, dass eine Familienversicherung in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich ist. Sie wird bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres fortgeführt, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist.
Gleiches gilt für Kinder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V). Sie sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert. Diese Frist wird sogar noch entsprechend verlängert, wenn eine gesetzliche Dienstzeit, wie Wehr- oder Ersatzdienst, die Schul- oder Berufsausbildung unterbricht oder verzögert. Kinder, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuch eine Behinderung haben oder außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, sind ohne jegliche Altersgrenze familienversichert. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt eintrat, zu dem das Kind bereits familienversichert war.
Wann eine Absicherung über die Familienversicherung möglich ist
Wenn Sie in einer Ehe oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben und Mitglied einer GKV sind, können Sie ein Kind nur über sich familienversichern, wenn
- der Partner gesetzlich familienversichert ist oder
- das Gesamteinkommen des Partners regelmäßig im Monat höchstens ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze beträgt (5.775 Euro, Stand: 2024) oder
- das Gesamteinkommen des Partners regelmäßig so hoch ist wie das des Mitglieds (§ 10 Abs. 3 SGB V).
Handelt es sich um einen Enkel oder ein Stiefkind, muss die Krankenkasse prüfen, ob ihm das Mitglied den sogenannten „überwiegenden Unterhalt“ gewährt. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Mitglied selbst mehr als die Hälfte zum Lebensunterhalt beiträgt, der dem Enkel bzw. Stiefkind innerhalb der Familie angesichts der wirtschaftlich gegebenen Situation zusteht.
Aber Achtung: Sobald das Kind über ein eigenes Einkommen von monatlich mehr als 538 Euro verfügt, hat es keinen Anspruch mehr darauf, über die Familienversicherung abgesichert zu sein.
Wenn ein Elternteil gesetzlich, der andere privat krankenversichert ist
Ein Kind wird in der Regel immer demjenigen Elternteil zugerechnet, der das höhere Einkommen besitzt. Ist der Höherverdienende in der Privaten Krankenversicherung (PKV), so macht es Sinn, das Kind ebenfalls hier zu versichern. Denn dies ist im Normalfall günstiger als eine Versicherung in der GKV. Zu prüfen wäre hier lediglich die Risikoeinstufung. Wird diese von dem privaten Versicherungsunternehmen zu hoch veranschlagt, dann ist wiederum eine Versicherung über die GKV sinnvoller.
Ist das Einkommen des privat versicherten Elternteils so gering, dass es unter der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann das Kind kostenlos bei dem anderen Elternteil in der GKV mitversichert werden. Dieser Elternteil muss allerdings versicherungspflichtig beschäftigt sein. Zu beachten ist auch, dass Kinder nicht mehr Mitglied der privaten Versicherung über einen Elternteil sein können, sobald sie selbst eine Berufsausbildung oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen. In diesem Fall werden die Kinder selbst zu Mitgliedern in der GKV.