Wollen Sie einen Grundbucheintrag ändern lassen, kann dies nur durch einen beauftragten Notar vorgenommen werden. Diese kostenpflichtige Änderung eines Eintrags wird beispielsweise nötig, wenn sich die Eigentumsverhältnisse eines Grundstückes oder einer Immobilie aufgrund von Verkauf, Todesfall oder Erbschaft verändern.
Grundsätzlich gilt: Wer ein Grundstück oder eine Immobilie erwirbt, wird als neuer Eigentümer im Grundbuch vermerkt – dieser Eintrag ist also zwingend notwendig. Findet nun ein Eigentümerwechsel statt, beispielsweise durch den Verkauf des Objektes oder eine Erbschaft, muss der Grundbucheintrag deshalb geändert werden. Dafür ist es wichtig, die entsprechenden Dokumente wie Kaufvertrag oder Erbschein bei einem beauftragten Notar beglaubigen zu lassen, da nur dieser die finale Änderung des Grundbucheintrags vornehmen kann und darf. Die dafür anfallenden Kosten setzen sich aus den Notargebühren, sowie dem Entgelt an das Grundbuchamt zusammen – in den meisten Fällen entspricht dieser Wert 1,5-2,0 Prozent des Kaufpreises.
Ausnahme: Im Falle einer Hochzeit mit Namensänderung, ist die Anpassung des Grundbucheintrags in der Regel nicht zwingend erforderlich.
Verstirbt in einer Ehe der Partner, welcher eingetragener Eigentümer des Objektes war, wird zuerst das Vorhandensein eines notariell beglaubigten Testaments geprüft. Ist dies der Fall, gehen die Eigentumsrechte auf die im Testament festgelegte Person über. In den meisten Fällen sind das der verbliebene Ehepartner und eventuell vorhandene Kinder.
Wurde allerdings kein rechtswirksames Testament hinterlassen, muss beim Nachlassgericht ein Erbschein beantragt werden. Achten Sie darauf, dass darin alle Erben angegeben sind. Einigen sich diese allerdings auf einen Alleinerben, so benötigt dieser eine Vollmacht der vom Erbe zurückgetretenen Personen. Der Erbschein beziehungsweise das Testament gehen dann an das Grundbuchamt, welches die Umtragung vornimmt.
Allerdings können sich in einer Ehe auch beide Partner im Grundbuch vermerken lassen, meist im Verhältnis 50/50. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich dann für die hinterbliebene Person nichts und der Grundbucheintrag muss nicht geändert werden.
Damit es bezüglich des gemeinsamen Eigenheims nicht (auch noch) zu Streitigkeiten kommt, sollten die zukünftigen Ex-Partner im Falle einer Scheidung eine einvernehmliche Lösung finden – vor allem, wenn beide im Grundbuch stehen. Eine Möglichkeit wäre die Übertragung der Eigentumsrechte auf einen der Partner, welche nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen vom Notar oder dem Grundbuchamt vorgenommen wird. Wurde das Haus über einen gemeinsamen Immobilienkredit finanziert, muss auch mit der zuständigen Bank gesprochen werden. Allerdings behält der ausgeschiedene Partner so lange Wohnrecht in der Immobilie, bis die Scheidung endgültig und rechtskräftig vollzogen wurde.
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