Wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung verkaufen wollen, aber Ihr Kredit für Ihre Baufinanzierung noch nicht abbezahlt ist, können Sie Ihre Finanzierung trotzdem ohne Probleme vorzeitig kündigen. Die Bank löst Ihre Baufinanzierung dann normalerweise ohne Probleme auf und die Restschuld begleichen Sie durch den Erlös, den Sie mit dem Verkauf der Immobilie erzielen.
Die Bank ist nämlich dazu verpflichtet, Sie vorzeitig aus der Baufinanzierung zu entlassen, wenn Sie die Immobilie verkaufen möchten. Schließlich gibt es genügend persönliche Gründe, sich von einer Immobilie zu trennen: Ein Jobangebot aus einer anderen Stadt macht den Verkauf unumgänglich, eine Fernbeziehung möchte am anderen Ort zusammengeführt werden, die Familie vergrößert sich und verlangt nach mehr Platz – aus welchem Grund auch immer Sie Ihre Immobilie verkaufen möchten, die Bank darf Sie nicht an der Auflösung der Baufinanzierung beim Verkauf hindern.
Dass Sie vorzeitig aus der Baufinanzierung gelassen werden, ist beim Hausverkauf gesichert. Doch kostenlos geht das nicht. In der Regel stellt die Bank bei der vorzeitigen Auflösung der Finanzierung eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung. Damit federt die Bank ihren Zinsschaden ab: Würden Sie den Kredit zur Immobilienfinanzierung weiterführen, müssten Sie während der Laufzeit, oft also noch einige Jahre, weiter Zinsen an die Bank zahlen. Diese Zahlungen entgehen der Bank nun. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist somit praktisch ein finanzieller Ausgleich. Ihre Höhe ist nicht gesetzlich gedeckelt, sie kann aber durchaus 10 Prozent der Restschuld kosten. Je nach Laufzeit und Konditionen kann die Vorfälligkeitsenschädigung mehrere Tausend Euro betragen. Mit unserem Vorfälligkeitsrechner können Sie kalkulieren, wie hoch sie in Ihrem Fall ausfallen könnte.
Es gibt aber auch Situationen, in denen die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung erheben darf:
In der Regel übernimmt der Notar, den Sie auch mit dem Kaufvertrag betraut haben, die Abwicklung der Kündigung Ihrer Baufinanzierung. Er benötigt dazu die Kontonummer zu Ihrer Finanzierung und die Anschrift der Bank. Beide Informationen müssen Sie dem Notar zeitnah zukommen lassen. Er setzt die Bank schließlich über Ihre Absicht zum Hausverkauf in Kenntnis. Die Bank teilt daraufhin mit, welche Kündigungsfrist einzuhalten ist und wann die noch offene Restschuld auf dem Darlehenskonto eingegangen sein muss. Ferner informiert er sie darüber, welche Verzugszinsen berechnet werden, falls der Betrag nicht pünktlich eingeht.
Dann muss die Grundschuld aus dem Grundbuch gelöscht werden, und als Gläubigerin muss die Bank dem Vorgang zustimmen. Das macht sie erst, sobald das Geld auf dem Darlehenskonto eingegangen ist. Sie erstellt dann eine Löschungsbewilligung. Erst mit der Löschung der Grundschuld aus dem Grundbuch sind Sie "aus der Nummer raus", es besteht keine Verpflichtung mehr gegenüber dieser Bank. In der Regel wird die Bank Ihnen dies schriftlich bestätigen.
Nutzen Sie unser Angebot aus über 550 Spezialisten für Baufinanzierung und lassen Sie sich beraten.