Die Maklergebühren für einen Hausverkauf zahlt derjenige, der mit dem Makler einen Vertrag über die Höhe der Maklerprovision abgemacht hat. Vereinfacht ausgedrückt, zahlt derjenige die Maklergebühren, der den Makler beauftragt. Der Vertrag muss nach § 656a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schriftlich erfolgen. Eine mündliche Verabredung ist nicht zulässig.
Zwischen einem Makler und dem Verkäufer oder Käufer können 3 Vereinbarungen getroffen werden. Abhängig davon fällt die Maklerprovision unterschiedlich aus:
Grundsätzlich sind die Maklergebühren beim Hausverkauf frei verhandelbar. Sie unterliegen der Verabredung zwischen dem Auftraggeber und dem Makler. In den unterschiedlichen Regionen Deutschlands haben sich jedoch in den vergangenen Jahren einzelne Maklerprovisionen durchgesetzt. An den dort üblichen Preisen orientieren sich auch neue Makler, sodass sich die Höhe der gesamten Maklergebühren stets zwischen 5,95 und 7,14 % inklusive Mehrwertsteuer bewegt.
Wird eine Doppelprovision mit dem Makler vereinbart, gibt es keine Regelung für die Reihenfolge. Beide Parteien zahlen die vereinbarte Maklergebühr nach erfolgreichem Vertragsabschluss an den Makler.
Hat nur eine Partei den Maklervertrag vereinbart, kommt der Auftraggeber nach erfolgreichem Vertragsabschluss seinen Zahlungsverpflichtungen dem Makler gegenüber nach. Trägt die zweite Partei einen Teil der Maklergebühren für den Hausverkauf mit, wird dieser erst danach an der Verkäufer gezahlt.
Der Verkäufer vereinbart mit dem Makler einen Vertrag. Die Maklergebühren für seinen Hausverkauf betragen 7,14 %. Der Makler findet einen Käufer. Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass der Käufer die Maklergebühr zu 50 % mitträgt. Der Verkäufer zahlt die Maklergebühren für den Hausverkauf in Höhe von 7,14 % der Kaufsumme an den Makler. Der Käufer wiederum zahlt die Kaufsumme und zusätzlich 50 % der Maklergebühren an den Verkäufer. Damit haben sich Verkäufer und Käufer die Maklergebühren für den Hausverkauf geteilt.
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