Die Änderung eines Grundbucheintrags wird von einem Notar vorgenommen und kann bis zu mehreren Wochen dauern. Liegen dem Notar bereits alle für die Änderung benötigten und beglaubigten Urkunden oder Dokumente vor, können diese zeitnah auf Echtheit überprüft werden. Wurde beispielsweise der Kaufvertrag im Rahmen eines Hauskaufs notariell beglaubigt und alle weiteren Vorkehrungen getroffen, kann die kostenpflichtige Änderung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch vorgenommen werden.
Eine Grundbuchänderung wird dann zwingend notwendig, wenn sich die Eigentumsverhältnisse einer Immobilie oder eines Grundstücks ändern, beispielsweise durch Verkauf, Übertragung, Erbschaft oder Todesfall. Auch die Löschung fehlerhafter Einträge erfordert eine notarielle Änderung des bestehenden Grundbucheintrags. Haben Sie Ihre Baufinanzierung erfolgreich abbezahlt und wollen Ihre Grundschuld löschen lassen, ist das ebenfalls ein Anlass für eine Grundbuchänderung.
Die Grundbuchänderung kann und darf nur von einem beauftragten Notar vorgenommen werden. Dafür benötigt dieser alle entsprechenden Dokumente wie beispielsweise Kaufvertrag oder Erbschein, welche im besten Fall bereits notariell beglaubigt sind. Der Notar wird diese Dokumente genau prüfen und gegebenenfalls beurkunden, da dies die Grundvoraussetzung für eine finale Grundbuchänderung ist.
Kommt es im Rahmen eines Hauskaufs zum Eigentümerwechsel, so kann es nach der notariellen Beglaubigung des Kaufvertrags bis zu vier Wochen dauern, ehe die Umschreibung des Grundbucheintrag veranlasst und vom Grundbuchamt durchgeführt wird. Erst danach gilt der Eigentümerwechsel als rechtmäßig vollzogen.
Für die Änderung eines Grundbucheintrags werden sowohl Notarkosten als auch das Entgelt für das Grundbuchamt fällig. Im Rahmen eines Hauskaufs beläuft sich dieser Wert beispielsweise auf 1,5 bis 2,5 Prozent des Kaufpreises der Immobilie. Der Käufer trägt die Kosten.
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