Ob und wie Sie Ihre Anschlussfinanzierung beziehungsweise Ihr Forward Darlehen kündigen können, hängt davon ab, in welcher Finanzierungsphase Sie sich befinden und aus welchem Grund Sie kündigen wollen. Grundsätzlich gilt: Vertrag ist Vertrag und dieser kann nur bei besonderen Gründen gekündigt werden. Aber selbst dann werden Sie in den meisten Fällen eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen müssen.
Wer sein Forward Darlehen kündigen möchte, hat meist einen der nachfolgenden Gründe:
Die Bank ist jedoch nur in einem Fall dazu verpflichtet, Sie vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ziehen zu lassen: Wenn Sie Ihr Haus verkaufen möchten. Alle weiteren Gründe muss sie nicht anerkennen. Auch niedrigere Hypothekenzinsen in der Zeit bis zum Start Ihrer Anschlussfinanzierung sind kein hinreichender Grund für eine Kündigung Ihres Forward Darlehens. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, das Darlehen abzunehmen oder der Bank eine Nichtabnahmeentschädigung in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen.
Ihr Forward Darlehen ohne anfallende Kosten kündigen, können Sie in zwei Fällen: Zum einen nach Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsfrist beziehungsweise nach 10 Jahren Darlehenslaufzeit und zum anderen vor Ablauf der Widerrufsfrist. Beide Möglichkeiten stellen wir Ihnen kurz näher vor:
Kostenfrei kündigen können Sie Ihre Anschlussfinanzierung erst nach Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsfrist. Läuft Ihre Sollzinsbindung aber länger als 10 Jahre, dürfen Sie das Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB in Anspruch nehmen und das Forward-Darlehen ohne zusätzliche Kosten nach 10 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Das bedeutet: Geht Ihre Zinsbindungsfrist 15 oder 20 Jahre, können Sie nach zehn Jahren den Anbieter kostenfrei wechseln.
Doch wann beginnt diese Frist? Haben Sie das Forward Darlehen im Rahmen einer Prolongation bei dem gleichen Anbieter abgeschlossen wie Ihre aktuelle Baufinanzierung, beginnt die Zinsbindungsfrist bereits mit dem Tag der Unterzeichnung des Darlehensvertrages. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Bochum hervor (Az. I-1 O 68/15). Anders sieht es aus, wenn das Forward Darlehen bei einem anderen Anbieter abgeschlossen wurde – dann greift diese Regelung nicht und die Zinsbindungsfrist startet erst mit der Inanspruchnahme des Darlehens.
Bis zu 14 Tage nach Vertragsschluss können Sie das Forward Darlehen kündigen, ohne dass Kosten anfallen. So lange läuft die Widerrufsfrist. Dabei ist es unerheblich, ob Sie das Darlehen bereits abgenommen haben oder nicht: Ausschlaggebend ist das Datum Ihrer Unterschrift. Stellen Sie allerdings fest, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist oder wichtige Fristen und Rechte nicht aufgeführt werden, können Sie das Forward Darlehen jederzeit kündigen, ohne dass eine Nichtabnahmeentschädigung anfällt.
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