Die Bank darf einen Gutachter schicken. Dieses Recht nimmt Sie in der Regel auch wahr. Dabei kommt es auch vor, dass ein Gutachter erst nach Abschluss des Darlehensvertrages eine Besichtigung vornimmt.
In der Regel bekommen Sie als Darlehensnehmer gar nicht mit, dass bei Ihnen ein Gutachter war. In den meisten Fällen besichtigt der Gutachter die Immobilie lediglich von außen, nimmt ein paar Fotos auf und übermittelt diese an die Bank. In einem solchen Fall wird lediglich geprüft, ob die Angaben, die Sie über die Immobilie gemacht haben und die Sie in Form von Unterlagen einreichen mussten, der Realität entsprechen. Auf dieser Basis hat die Bank den Beleihungswert ermittelt, also den Wert, den die Bank im Falle einer Zwangsversteigerung der Immobilie garantiert bekommt.
Bei der Erstfinanzierung findet die Besichtigung durch einen Gutachter in der Regel nur von außen statt. Bei einem Neubau ist es Usus, dass der Gutachter nach Fertigstellung des Baus eine Prüfung vornimmt, um zu schauen, ob die verabredeten Maßnahmen eingehalten wurden. Auch bei einer Anschlussfinanzierung kann es vorkommen, dass die Bank einen Gutachter schickt. Das ist vor allem dann wahrscheinlich, wenn Sie die Bank durch eine Umschuldung gewechselt haben. So verschaffen sie sich einen Überblick über die Immobilie und können den Beleihungswert besser einschätzen. Wird Ihnen der Zugang verweigert, kann die Bank den Beleihungswert nicht bestimmen. Der ist allerdings Grundlage für das Zustandekommen einer Baufinanzierung.
Sind Ihre Raten stets pünktlich eingegangen, sind Sie also nicht in Verzug mit den Zahlungen gekommen, gibt es keinen Grund, einen angekündigten Gutachter ins Haus zu lassen. Sie dürfen ihn in einem solchen Fall wegschicken. Sie dürfen in dieser Situation auch die Aufnahme von Fotos verweigern. Nach den Paragrafen 498 und 499 darf Ihnen ein Darlehensvertrag daraufhin nicht gekündigt werden.
Beauftragt die Bank einen Gutachter für die Ermittlung des Beleihungswertes, darf sie die Kosten nicht an Sie als Darlehensnehmer weitergeben. Anders lautende Klauseln im Darlehensvertrag sind rechtswidrig. Die Ermittlung des Beleihungswertes liegt allein im Interesse der Bank, sodass sie in diesem Fall auch die Kosten tragen muss. Werden Ihnen die Kosten aufgedrängt oder doch in Rechnung gestellt, dürfen Sie die Bezahlung verweigern. Fordert Sie die Bank auf, einen Gutachter zur Besichtigung der Immobilie zu bestellen, müssen Sie dem nicht nachkommen.